§ 1
Der Männergesangverein Schwarzenbach-Dörlbach mit Sitz
in Burgthann-Schwarzenbach verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist:
- der Männergesangverein "Eintracht"
Schwarzenbach-Dörlbach wirkt in Kunst und Kultur
- er hat die Pflege und Ausbreitung des heimischen
Liedgutes und den Chorgesang zum Ziel
- bei allen sich bietenden Gelegenheiten stellt er sich
gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Männergesangvereins "Eintracht"
Schwarzenbach-Dörlbach oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte Vermögen
des Männergesangvereins "Eintracht"
Schwarzenbach-Dörlbach an die Gemeinde Burgthann, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Pflege des Liedgutes
und für den Chorgesang zu verwenden hat.
§ 6
Der Männergesangverein "Eintracht"
Schwarzenbach-Dörlbach ist Mitglied des Fränkischen
Sängerbundes e.V. im Deutschen Sängerbund und sucht
dessen Kulturprogramm zu erfüllen.
§ 7
Der Männergesangverein "Eintracht"
Schwarzenbach-Dörlbach ist weder parteipolitisch noch
konfessionell oder in anderer Weise gebunden.
§ 8
Im Männergesangverein "Eintracht" Schwarzenbach-Dörlbach
kann jede Person Mitglied werden, der die Ziele des
Vereins anerkennt und unterstützt. Als aktives Mitglied
ist jede singbegabte männliche Person im Alter über 14
Jahre willkommen.
§ 9
Jedes aktive Mitglied ist zum regelmäßigen Besuch der
Chorproben verpflichtet. Die Chorproben dienen zur
Erarbeitung, Gestaltung und Erhaltung des Liedgutes, mit
dem der Verein seine satzungsgemäßen Vorhaben zu
erfüllen sucht.
§ 10
Die Vorstandschaft des Männergesangvereins "Eintracht"
Schwarzenbach-Dörlbach besteht aus dem Ersten und
Zweiten Vorstand, dem Schriftführer und dem Kassier. Zu
der erweiterten Vorstandschaft des Männergesangvereins
"Eintracht" Schwarzenbach-Dörlbach zählt der aus sieben
Mitgliedern bestehende Vereinsausschuss.
§ 11
Die organisatorische Leitung des Vereins ist Aufgabe des
Ersten Vorstandes. Vorstandschaft und Ausschuss
unterstützen ihn bei den anfallenden Arbeiten.
§ 12
Vorstandschaft und Ausschuss werden alle drei Jahre
durch die Generalversammlung gewählt, bei der jedes
Mitglied stimmberechtigt ist.
§ 13
Der Termin für die Jahreshauptversammlung
(Generalversammlung) wird vom Vorstand 8 tage vorher den
Mitgliedern am schwarzen Brett und in der örtlichen
Regionalzeitung bekanntgegeben.
Die Wahl der Vorstandschaft oder anderweitige
Abstimmungen erfolgt durch Handzeichen, außer es wird
von einem Drittel bei der Versammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern eine schriftliche Wahl
beantragt.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, der
bei der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern des Männergesangvereins "Eintracht"
Schwarzenbach-Dörlbach.
§ 14
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit des
Chores und für dessen Auftreten in der Öffentlichkeit
verantwortlich.
§ 15
Jedes Mitglied, mit Ausnahme der in § 18 genannten,
entrichtet einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird. Auf gleiche Weise wird die Vergütung
für den Chorleiter entsprechend den finanziellen Mitteln
des Vereins festgesetzt.
§ 16
Jedes Mitglied wird an seinen Ehrentagen vom Chor durch
ein öffentliches Ständchen geehrt.
Dazu zählen:
- Hochzeit
- alle Ehejubiläen sowie
- der 50., 60, 70, 75 ... usw. Geburtstag
§ 17
Am Grabe aktiver Sänger werden vom Chor zwei Lieder
gesungen. Auch passive Mitglieder und auch Frauen von
aktiven Mitgliedern des Männergesangvereins "Eintracht"
Schwarzenbach-Dörlbach werden mit zwei Liedern bedacht,
vorausgesetzt, ein singfähiger Chor steht trotz
Berufsarbeit zur Verfügung.
Kommt bei einem Mitglied kein singfähiger Chor zustande,
wird am Totensonntag auf dem Friedhof eine Gedenkfeier
abgehalten und es wird ein Blumengebinde niedergelegt.
§ 18
Ehrenmitglieder werden aktive Sänger des
Männergesangvereins "Eintracht" Schwarzenbach-Dörlbach,
welche das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens
40 Jahre dem Chor angehören. Sie werden gleichzeitig vom
Mitgliedsbeitrag befreit.
Fördernde Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet
haben und mindestens 40 Jahre dem Männergesangverein
"Eintracht" Schwarzenbach-Dörlbach angehören, werden
durch ein sichtbares Zeichen für ihre Treue geehrt und
vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 19
Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten.
Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch zu
entrichten.
§ 20
Bei verstorbenen Mitgliedern kann die Witwe auf Antrag
als förderndes Mitglied dem Männergesangverein
"Eintracht" Schwarzenbach-Dörlbach beitreten.
Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 16.
Januar 1999 vorgelesen und einstimmig von 30 anwesenden
Mitgliedern angenommen.
Burgthann, den 16. Januar 1999
gezeichnet:
Richard Spiegel, 1. Vorstand |
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